Satzung des Sport-Club Böbing e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der 1947 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club Böbing e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 82389 Böbing und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 90042 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
b) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
c) die Ausbildung und den Einsatz von qualifizierten Übungs- und Jugendleitern,
d) die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen.
2. Besondere Fürsorge gilt der Jugend.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist zulässig)
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den jeweiligen Sportfachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkei-ten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tä-tigkeit für den Verein entstanden sind.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Gesamtvorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtli-chen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft besteht nur beim Sport-Club Böbing e.V. und nicht bei seinen einzelnen Abteilungen. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme am Sportbetrieb und für die Abteilungszuordnung.
3. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft und Jugendmitgliedschaft.
a) Vollmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt automatisch die Voll-mitgliedschaft ein.
c) Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gelten als Kinder. Vereinsmitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr als Jugendliche, so lange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand (s. § 14). Im Aufnahmeantrag ist auch die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Abteilungen vom Bewerber anzugeben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit begründet werden.
3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind nach den Richtlinien des Bayerischen Landes-Sportverbandes versichert.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die vorhandenen Vereinseinrichtungen, Übungs-stätten und Sportgeräte im Rahmen der festgesetzten Spiel- und Übungszeiten unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.
3. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Verein erlassenen Ordnungen und Richtlinien zu beachten. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Richtlinien verbindlich.
6. Alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind auf der Mitglieder-versammlung und in ihren jeweiligen Abteilungen stimmberechtigt.
7. Wählbar in Funktionen sind alle Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vereinsjugendleiter und Beiräte müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die ordnungsgemäße Beitragszahlung.
9. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum oder dem Verein überlassener Gegenstände ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen.
2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung mit seinen Verpflich-tungen zur Beitragszahlung im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt von der Streichung unberührt. Die Streichung ist dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Vergehen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins,
b) wegen schwerwiegender Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wiederholter Missachtung von Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins,
c) bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand ist der betroffenen Person Gelegenheit zur mündli-chen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet vereinsintern endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 9 Maßnahmen und Sanktionen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und die Vereinsordnungen, gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Gelegenheit zur Äußerung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden:
a) Ermahnung,
b) Verwarnung,
c) schriftlicher Verweis,
d) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
e) ein Platz- und Hausverbot bis zu einem Jahr,
f) die Suspendierung von Mitgliedsrechten bis zu einem Jahr,
g) der Verlust des Amtes oder Mandats,
h) die Aberkennung von vereinsinternen Ehrenrechten.
2. Ermahnung, Verwarnung, sowie Spiel- und Wettkampfsperre bis zu jeweils einem Monat können auch von den Abteilungsleitungen ausgesprochen werden. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind darüber zu informieren.
3. Die Verpflichtung zum Ersatz entstandenen Schadens bleibt von der Verhängung einer Maßnahme oder Sanktion unberührt.
4. Die Verhängung von Maßnahmen oder Sanktionen entbindet das Mitglied nicht von der Beitragspflicht.
5. Im Übrigen gelten die Regelungen wie in § 8 Abs. 4 ff.
§ 10 Ehrungen
Mitglieder können für außerordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit sowie für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen geehrt werden.
§ 11 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis zum 31.03. des Jahres fällig. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und evtl. Aufnahmegebühren werden vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Beiträge, Kursgebühren und Umlagen, die nur für bestimmte Abteilungen gelten, setzt die jeweilige Abteilungsvorstandschaft fest.
4. Alle Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Umlagen sind im voraus als Bringschuld zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung.
5. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können auf schriftlichen Antrag durch den Gesamtvorstand Beiträge und Gebühren gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
6. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von den Bezahlungen der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 12 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
die Gesamtvorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand mittels Aushang am gemeindlichen Aushangkasten (am Kirchplatz) unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kas-senberichtes
c) Wahl des Schriftführers, des Vereinsjugendleiters und der Beiräte
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und
über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über die Beiträge
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz er-geben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) zwei Vorsitzenden
b) dem/der Kassier/in
2. Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Er ist für eine wirtschaftliche Organisation und Verwaltung verantwortlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der geschäftsführende Vorstand Rechtsgeschäfte jeglicher Art, ausgenommen Grundstücksgeschäfte, mit einem Geschäftswert unter € 500,00 selbstständig ausführen darf. Bei Rechtsgeschäften ab € 500,00 bedarf der geschäftsführende Vorstand der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes oder, wenn dieser die Zustimmung verweigert, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Der geschäftsführende Vorstand beruft alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und ist ferner zuständig für die Trainer- und Übungsleiterverträge.
5. Er bestätigt die gewählten Abteilungsleitungen. In wichtigen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand befugt, Abteilungsleitungen selbst zu berufen oder abzuberufen und anstelle der Abteilungsleitung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Entscheidungen zu treffen.
§ 15 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Vereinsjugendleiter
c) dem Schriftführer
d) den Leitern der Abteilungen (oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretern)
e) den Beiräten
f) Fachreferenten, die vom geschäftsführenden Vorstand benannt oder berufen werden.
2. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen und geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Aufgaben
a) Der Gesamtvorstand beschließt einen Haushaltsplan für den Verein.
b) Im Besonderen hat der Gesamtvorstand noch folgende Aufgaben (soweit sie nicht in die Kompetenz des geschäftsführenden Vorstandes fallen):
Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, über Maßnahmen und Sanktionen gegenüber Mitgliedern sowie über Stundung und Erlass von Beiträgen und Gebühren.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Sitzungen der Organe
Behandlung von Anregungen der Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen und Abteilungsleitungen
Erstellung eines Jahresberichts, eines Jahresabschlusses und einer Jahresplanung
Aufstellung von Richtlinien für den Vereins-, Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb.
c) Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben kann der Gesamtvorstand auch Referenten, Ausschüsse und Kommissionen bestellen sowie geeignete Personen ehren-, neben -und hauptamtlich in besondere Funktionen berufen.
d) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 15 Abs. 1 a, b, c und e werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied -außer dem Vorsitzenden- vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, muss innerhalb von drei Monaten bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt werden
e) Aufgaben von Vorstandsmitgliedern können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung hauptamtlich wahrgenommen werden.
§ 16 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereines wird durch den Vereinsjugendleiter sowie die jeweiligen gewählten Jugendleiter der Abteilungen geführt. Die Vereinsjugend verfügt über keine eigenen Finanzmittel.
§ 17 Abteilungen
1. Für im Verein betriebene Sportarten können rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Ihnen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Abteilungen können durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder aufgelöst werden.
2. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und von weiteren Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Weitere Mitarbeiter können gewählt, aber auch berufen werden.
4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins für einen ordnungsgemäßen Abteilungs- und Sportbetrieb verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten. Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte die Abteilung betreffend, vom geschäftsführenden Vorstand zu bekommen.
5. Die Abteilungen können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes eigene Abteilungsbeiträge erheben. Der Kassier des Vereins hat jederzeit das Recht, die Kassen bzw. Finanzverhältnisse der Abteilungen zu prüfen bzw. eine Prüfung anzuordnen.
6. Für die Abteilungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung, der Vereinsordnungen und -richtlinien entsprechend.
§ 18 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins wird jährlich von mindestens zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.
2. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Sie erstatten jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und geben eine Empfehlung über die Entlastung des Kassiers bzw. des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
§ 19 Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstands ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Ver-sammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist grundsätzlich der gewähl-te Schriftführer, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes.
2. Über die Abteilungsversammlungen und Abteilungssitzungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein evtl. gewählter Schriftführer bzw. ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung.
3. Die Niederschrift hat Ort und Datum der Zusammenkunft, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der Beschlüsse und das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten sowie den wesentlichen Ablauf samt Anträgen wiederzugeben.
§ 20 Haftung
1. Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
2. Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB. Für Schäden, die Vorstandmitglieder bei einer Tätigkeit für den Verein verursachen, haften diese uneingeschränkt nur dann persönlich, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein, die Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung freizustellen.
3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeiten entstehen nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ungeachtet dessen besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.
4. Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung darf vom geschäftsführenden Vorstand nur einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.
3. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu-stande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein-zuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
4. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Böbing.
§ 22 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten schutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mailadresse, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erfor-derlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 23 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. September 2021 geän-dert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Juni 2013 außer Kraft.
1. Vorsitzender
Wolfgang Kees
Stell. Vorsitzender
Axel Friedl
Kassier
Josef Schauer
Schriftführer
Wolfgang Schneider